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Auflassung


Einigung zwischen Verkäufer und Käufer auf den Eigentumswechsel zur Übertragung des Grundstücks- bzw. Immobilieneigentums (§ 925 BGB). Der Eigentumsübergang erfolgt erst durch die Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch und die Auflassung.

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