Bausparkassen sind Darlehensgeber, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Kredite zu gewähren. Das Bauspargeschäft darf gemäß dem Gesetz über Bausparkassen § 1.1 nur von Bausparkassen betrieben werden.