Wiederkehrendes Entgelt für die Nutzung eines Erbbaurechts. Der Erbbauzins ist an den Grundstückseigentümer zu zahlen und nach § 9 Abs. 2 der ErbbauRVO nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen.
Wiederkehrendes Entgelt für die Nutzung eines Erbbaurechts. Der Erbbauzins ist an den Grundstückseigentümer zu zahlen und nach § 9 Abs. 2 der ErbbauRVO nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen.