Zusammen mit der Grundschuld wird der Grundschuldzins im Grundbuch eingetragen. Der Grundschuldzins weicht erheblich vom Darlehenszins ab, während die Höhe der Grundschuld meist dem Nettodarlehensbetrag entspricht. Der Gläubiger möchte damit im Falle einer Zwangsversteigerung weitere Forderungen (ausstehende Zinszahlungen, Kosten für Zwangsversteigerung etc.) abdecken.