Dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche auf das Grundstück geltend gemacht werden, bestätigt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen. Dieser Negativescheid muss in der Regel vor Bestellung einer Grundschuld vorliegen.
Dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche auf das Grundstück geltend gemacht werden, bestätigt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen. Dieser Negativescheid muss in der Regel vor Bestellung einer Grundschuld vorliegen.