Das in Abt. II des Grundbuchs zugunsten einer bestimmten Person eingetragene Recht zulasten einer Immobilie. Diese Person darf aus der Immobilie einen Nutzen zu ziehen, z.B. das Wohnrecht oder den Anspruch auf Mieteinnahmen aus der besagten Immobilie. Ein Nießbrauch macht eine Immobilie in der Regel unverwertbar.