Im Grundbuch in Abt. II ist das Vorkaufsrecht zu finden. Der Inhaber dieses Rechts hat die Möglichkeit, im Falle eines Verkaufs an einen Dritten die Immobilie zu den zwischen Verkäufer und dritter Person ausgehandelten Vertragsbedingungen selbst zu erwerben. Andernfalls muss er seine Zustimmung zum Verkauf erteilen.