Seit dem 1. Januar 1993 werden grundsätzlich alle Zinseinkünfte mit einem Abschlag von 30% versehen (sh. Zinsabschlaggesetz). Dieser Betrag wird von den Kreditinstituten vom Zins abgezogen und direkt ans Finanzamt abgeführt. Dieser Abzug kann vermieden werden, wenn der Zinsbegünstigte dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt. Wenn dem Bausparer im Kalenderjahr der Gutschrift der Kapitalerträge für Bausparbeiträge eine Arbeitnehmersparzulage oder eine Wohnungsbauprämie gewährt wird, sind Zinsen auf Bausparguthaben jedoch auch ohne Freistellungsauftrag vom Zinsabschlag befreit.