Als Erhaltungsaufwand können alle Aufwendungen, die für die Instandhaltung und Renovierung einer Immobilie anfallen, steuerlich abgesetzt werden. Erhaltungsmaßnahmen an Mietobjekten können als Werbungskosten im Jahr der Rechnungszahlung sofort in einem Betrag als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Modernisierungsarbeiten, die über eine zeitgemäße, Substanz erhaltende Erneuerung der Immobilie hinausgehen und die den Gebrauchswert steigern, zählen zu den Herstellungskosten.