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Instandhaltungsrücklage


Ein regelmäßig zu zahlender Pauschalbetrag zur Beseitigung auftretender Schäden und Mängel am Gemeinschaftseigentum, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 21 Abs. 5 WEG) vorgeschrieben ist. Abhängig von der Wohnfläche der einzelnen Eigentumswohnungen liegt der von allen Miteigentümern aufzubringende Betrag im Allgemeinen zwischen 0,8 % und 1,0 % p.a. der Herstellungskosten.

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