Ein Gläubiger kann durch eine notariell beglaubigte Erklärung seine im Grundbuch eingetragene Rangstelle zugunsten eines anderen, bisher nachrangigen Gläubigers verändern.
Ein Gläubiger kann durch eine notariell beglaubigte Erklärung seine im Grundbuch eingetragene Rangstelle zugunsten eines anderen, bisher nachrangigen Gläubigers verändern.