Im Wohnungseigentumsgesetz werden zwei Arten des Sondereigentums unterschieden: Das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) und das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum).
Im Wohnungseigentumsgesetz werden zwei Arten des Sondereigentums unterschieden: Das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) und das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum).